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Herzlich willkommen

auf dem Blog der Steuerberater Dr. Groß & Scheifler GbR in Melsungen. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen aus unserer Praxis und zu den Themen Steuerrecht, Coaching, Mentoring, Existenzgründungs- und Unternehmensberatung. Eine Haftung für die Inhalte dieser Seite wird NICHT übernommen und ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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Wir wünschen frohe Feiertage!

  Frohe Weihnachten und ein Glückliches 2025 wünscht Ihnen das Team von mein | Steuerberater Dr. Groß & Scheifler GbR in Melsungen Vom 23.12.2024 bis zum 03.01.2025 bleibt unsere Praxis geschlossen!

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt. Umfangreicher Maßnahmenkatalog Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Beispielhaft seien erwähnt:Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Bei Pflege- und Betreuungsleist...

Zum besonderen Aussetzungsinteresse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F ) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ. Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ der Antragsgegner eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei. Auch müsse er im Interesse seiner Mieter gegen die Grundsteuerwertfeststellung vo...

Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E ) entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzam...

Und noch einmal E-Rechnung - Was es für Sie zu wissen gilt!

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Kraft. Diese Neuerung bringt einige Änderungen mit sich, auf die wir Sie mit dieser Information vorbereiten möchten. Was ist eine E-Rechnung? Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Wichtig ist, dass die Rechnung elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Reine PDF-Dateien oder andere unstrukturierte Formate erfüllen diese Anforderungen nicht. Zulässige Formate sind beispielsweise XRechnung und ZUGFeRD. Umfang der Pflicht Sie sind zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn Sie Lieferungen und Leistungen an andere inländische Unternehmen erbringen. Ausnahmen bestehen u.a. für: Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro. Fahrausweise. Rechnungen a...

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts führen bei Vorliegen eigener Einkünfte nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. September 2024 (Az. 1 K 494/18 E ) entschieden, dass Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann trennten sich im Jahr 2012, woraufhin der Ehemann einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht stellte. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt für die bei der Klägerin lebenden gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin. Den Zugewinnausgleich regelten die Eheleute dahingehend einvernehmlich, dass die Klägerin ein vermietetes Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung erhielt. Daraufhin erwarb sie ein weiteres Mehrfamilienhaus, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielte. Ferner war sie ab 2013 in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig, wobei die Beschäftigungsverhältnisse zunächst befristet...

Zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eines an einer Ausbildungsstätte eingesetzten Beamten

Mit Urteil vom 2. September 2024 (Az. 15 K 698/22 E ) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Die zusammenveranlagten Kläger sind als Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Beide wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort auf eine Stelle als Lehrperson in der Aus- und Fortbildung an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war ausweislich der Stellenbeschreibung für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss an die Verwendung in der Ausbildungsstätte sollte eine Versetzung au...