Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Spielregeln für die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht. Wer im laufenden Jahr noch unter die alte Regelung fällt oder im Grenzbereich wirtschaftet, sollte jetzt genau hinschauen – denn einige Änderungen greifen auch unterjährig!
🔍 Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
✅ Höhere Umsatzgrenzen
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Vorjahresumsatz (netto!) darf max. 25.000 € betragen (statt bisher 22.000 € brutto).
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Laufender Jahresumsatz darf nun bis zu 100.000 € netto betragen – aber: bei Überschreiten wird sofort umsatzsteuerpflichtig!
🛑 Achtung: Sofortige Steuerpflicht bei Überschreiten!
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2025 mehr als 100.000 € Umsatz erzielen, verlieren Sie den Kleinunternehmerstatus sofort – nicht erst zum Jahresende. Alle weiteren Umsätze ab dem Tag des Überschreitens sind dann umsatzsteuerpflichtig.
📄 Neue Rechnungsformulierung
Auf Rechnungen muss ab sofort der Hinweis „steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG“ stehen – der bisherige Satz „Keine Umsatzsteuer wegen Kleinunternehmerregelung“ ist nicht mehr ausreichend.
💼 Erleichterung für Gründer:innen
Im Gründungsjahr zählt nur der tatsächlich erzielte Umsatz, nicht mehr eine Jahreshochrechnung. Die 25.000 €-Grenze gilt hier ebenfalls netto.
🌍 Kleinunternehmer auch im EU-Ausland?
Mit der neuen Regelung (§ 19a UStG) können Kleinunternehmer ihre Steuerfreiheit auch bei grenzüberschreitenden Leistungen in Anspruch nehmen – nach vorheriger Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern.
📆 Jetzt prüfen:
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Haben Sie die neuen Umsatzgrenzen im Blick?
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Verwenden Sie die korrekte Rechnungsformulierung?
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Planen Sie Umsätze so, dass keine ungewollte Steuerpflicht entsteht?
💬 Unser Tipp:
Gerade in der zweiten Jahreshälfte lohnt sich ein kurzer Check der bisherigen Umsätze. Bei Fragen zur Anwendung der neuen Regelung oder zur individuellen Auswirkung auf Ihr Unternehmen beraten wir Sie gern.
Bleiben Sie gut informiert – Ihr Team von mein | Steuerberater - Dr. Groß & Scheifler GbR