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Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit sind
Der 4. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden. Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererklärung 2019 angegebenen Gewinn aus „freiberuflicher Tätigkeit“ behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog auswähle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entstünden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen würden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die Tätigkeit handwerklich sei, da der Schwe...