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Zum besonderen Aussetzungsinteresse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F ) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ. Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ der Antragsgegner eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei. Auch müsse er im Interesse seiner Mieter gegen die Grundsteuerwertfeststellung vo