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Elektronische Bekanntgabe ab 1. Januar 2027: Was sich jetzt wirklich ändert

Elektronische Bekanntgabe ab 1. Januar 2027: Was sich jetzt wirklich ändert

Update August 2026 – Die Umstellung wurde offiziell verschoben. Das BMF hat die praktischen Fragen geklärt.

📌 Update August 2026

Die Umstellung auf die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wurde offiziell auf den 1. Januar 2027 verschoben. Das BMF hat mit Schreiben vom 13. August 2026 die praktischen Anwendungsfragen geklärt. Hier die aktuelle Übersicht – und warum wir bewusst keine digitale Empfangsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank hinterlegen.

1. Was gilt im Jahr 2026? – Alles bleibt beim Alten

Für 2026 ändert sich gar nichts. Die bisherige Regelung bleibt unverändert:

  • Bescheide werden nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn Sie zuvor aktiv in Ihrem ELSTER-Konto eingewilligt haben.
  • In allen anderen Fällen erhalten Sie Ihre Bescheide weiterhin postalisch.
  • Ein separater Antrag auf postalische Bekanntgabe ist für 2026 nicht erforderlich.

Hinweis: Wer noch in 2026 in die elektronische Bekanntgabe einwilligt, erhält entsprechend elektronische Bescheide – die Einwilligung kann auch im laufenden Jahr noch erteilt werden.

2. Was ändert sich zum 1. Januar 2027?

Ab 2027 wird die Systematik grundlegend umgedreht:

Die elektronische Bekanntgabe wird zum Regelfall.

Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann nicht mehr erforderlich. Wer weiterhin Papierbescheide per Post erhalten möchte, muss aktiv einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe stellen.

Aspekt Bisher (bis 2026) Ab 1. Januar 2027
Elektronische Bekanntgabe Nur mit aktiver Einwilligung Regelfall, keine Einwilligung nötig
Postalische Bekanntgabe Regelfall Nur auf Antrag
Fristbeginn Bei Zustellung (Post) 4. Tag nach Bereitstellung in ELSTER

3. Die neue Bekanntgabefiktion – Vorsicht bei Fristen!

Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als bekanntgegeben – und nicht etwa nach dem Versand der Benachrichtigungs-E-Mail.

⚠ Das ist entscheidend für:

  • Einspruchsfrist (einmonatig ab Bekanntgabe)
  • Zahlungsziele
  • sonstige gesetzliche Fristen

Die Benachrichtigungs-E-Mail hat ab 2027 nur noch reinen Hinweischarakter. Wer die E-Mail nicht liest oder sie im Spam-Ordner landet, muss trotzdem mit dem Fristenlauf rechnen.

4. Wie wird der Bekanntgabeweg für Mandanten mit Steuerberater geregelt?

✔ Wichtige Klarstellung:

Das Finanzamt versendet Bescheide nicht automatisch an den Steuerberater. Dafür ist eine aktive, vom Berater gesetzte elektronische Empfangsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank erforderlich.

Für Mandanten, die einen Steuerberater haben, erfolgt die Steuerung des Bekanntgabewegs ausschließlich über die Vollmachtsdatenbank (VDB) – nicht über einen formlosen Brief an das Finanzamt.

Die aktuelle Situation in der Vollmachtsdatenbank:

  • Neue Vollmachten: Bei der Anlage ist die Option für die digitale Bekanntgabe standardmäßig vorausgewählt. Wir wählen aktiv den postalischen Weg für Sie aus .
  • Bestehende Vollmachten (vor 29.04.2026 angelegt): Der Bekanntgabeweg wurde zum 1. Juni 2026 zurückgesetzt. Wir haben für Sie bis Ende September 2026 die Entscheidung getroffen und den postalischen Weg gewählt .

🛠 Für Sie als Mandant bedeutet das: Sie müssen nichts unternehmen. Ein formloser Brief an Ihr Finanzamt ist nicht nötig und wird von der Verwaltung nicht bevorzugt. Wir übernehmen die korrekte Einstellung in der Vollmachtsdatenbank für Sie.

5. Was gilt für Mandanten ohne Steuerberater?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst abgeben und über ein aktives ELSTER-Konto verfügen, können Sie den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe ab 2027 direkt in Ihrem ELSTER-Portal stellen.

  1. Anmelden bei "Mein ELSTER"
  2. Navigieren zu: Formulare und Leistungen → Elektronische Bekanntgabe verwalten
  3. Klicken auf: "Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen"
  4. Bestätigen und absenden

Wichtig: Eine bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt nicht automatisch als Antrag auf postalische Zustellung. Der Antrag muss aktiv und neu gestellt werden. Bitte verzichten Sie auf einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt – die elektronische Antragstellung über ELSTER ist der vorgesehene Weg .

6. Für wen ändert sich auch ohne Antrag nichts?

Es bleibt auch ohne Antrag bei der postalischen Bekanntgabe, wenn:

  • kein aktives ELSTER-Nutzerkonto vorhanden ist,
  • der Bescheid eine nicht unterstützte Steuerart betrifft (z. B. Umsatzsteuer),
  • der Vollmachtnehmer seine Vollmacht noch nicht elektronisch übermittelt hat (z. B. über die Kammervollmachtsdatenbank).

7. Warum wir bewusst keine digitale Empfangsvollmacht hinterlegen

Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden der Regelfall. Für uns als Ihre Kanzlei bedeutet dies: Die Entscheidung, ob Sie Ihren Bescheid per Post oder digital erhalten, treffen wir nicht automatisch, sondern steuern sie gezielt über die Vollmachtsdatenbank (VDB).

👉 Das Finanzamt versendet Bescheide nicht von selbst an uns. Dafür bedarf es einer aktiven, von uns gesetzten elektronischen Empfangsvollmacht.

Wir haben uns bewusst dafür entschieden, für unsere Mandanten keine digitale Empfangsvollmacht zu hinterlegen, sondern den Weg der postalischen Bekanntgabe zu wählen. So schützen wir Sie vor unnötigen Risiken und Kosten.

Unsere Gründe:

  • Zusätzliche Kosten – jeder Bescheid müsste fristgerecht abgerufen, geprüft, dokumentiert und weitergeleitet werden. Diese Tätigkeiten verursachen Bearbeitungszeiten, die berufsrechtlich abgerechnet werden müssen.
  • Erhöhte Haftung – mit der Empfangsvollmacht übernehmen wir die Prüfpflicht und haften für Fristversäumnisse.
  • Verfahrensrisiken – zusätzliche Kontrollprozesse sind erforderlich, was zu höherem Aufwand und höheren Kosten führt.

📍 Unsere Empfehlung: Wir stellen für Sie den postalischen Bekanntgabeweg in der Vollmachtsdatenbank ein. So erhalten Sie Ihre Bescheide wie gewohnt als Papierdokument.

8. Was bedeutet das für Sie? – Handlungsempfehlungen

a) Sie haben einen Steuerberater (uns)?

Kein Handlungsbedarf. Wir haben für Sie den postalischen Bekanntgabeweg in der Vollmachtsdatenbank eingestellt. Sie erhalten Ihre Bescheide weiterhin per Post – auch ab 2027.

b) Sie haben keinen Steuerberater und kein ELSTER-Konto?

Kein Handlungsbedarf. Sie erhalten Ihre Bescheide auch ab 2027 automatisch in Papierform.

c) Sie haben keinen Steuerberater, aber ein ELSTER-Konto und möchten Papierbescheide?

Handlungsbedarf! Stellen Sie bis spätestens 31. Dezember 2026 den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe über ELSTER.

d) Sie möchten elektronische Bescheide selbst abrufen?

Dann müssen Sie nichts unternehmen. Ab 2027 werden Ihre Bescheide automatisch in Ihrem ELSTER-Postfach bereitgestellt.

e) Sie wünschen ausdrücklich, dass wir Ihre Bescheide empfangen?

Selbstverständlich erfüllen wir Mandantenwünsche. Wir richten für Sie dann eine elektronische Empfangsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank ein. Bitte beachten Sie: Dies löst bei uns zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten aus, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

9. Wichtiger Hinweis: Kein Muster-Schreiben erforderlich

⚠ Für Mandanten mit Steuerberater:

Ein formloser Brief oder ein Widerspruch an Ihr Finanzamt ist für die Regelung des Bekanntgabewegs nicht erforderlich und wird von der Finanzverwaltung nicht bevorzugt. Die Steuerung erfolgt ausschließlich über die Vollmachtsdatenbank durch Ihren Steuerberater.

Für Selbstzahler (ohne Steuerberater) ist der Antrag über Mein ELSTER der korrekte Weg. Ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt sollte vermieden werden .

10. Fazit

Die Neuregelung modernisiert die Verwaltung, führt aber dazu, dass elektronische Bescheide ohne aktiven Abruf als bekanntgegeben gelten – mit allen Konsequenzen für Fristen.

📍 Für Mandanten mit Steuerberater:

Wir hinterlegen keine automatische digitale Empfangsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank. Stattdessen haben wir für Sie den postalischen Bekanntgabeweg eingestellt. So erhalten Sie Ihre Bescheide auch weiterhin wie gewohnt per Post – ohne zusätzliche Kosten oder Risiken.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an. Wir beraten Sie individuell.


Stand: August 2026 – auf Basis des BMF-Schreibens vom 13.08.2026 (Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237) sowie der aktuellen Informationen zur Vollmachtsdatenbank und zur elektronischen Bekanntgabe der Finanzverwaltung.