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Minijob – Rücknahme der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gibt es eine wichtige Neuerung für Minijobbende: Wer sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, kann diese Entscheidung nun einmalig widerrufen.



Hier sind die wichtigsten Details für Arbeitgeber und Beschäftigte im Überblick:

Was bedeutet die Neuerung?

Durch den Widerruf der Befreiung werden Sie wieder rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen dann den vollen Beitrag zur Rentenversicherung, erwerben dafür aber wieder volle Rentenansprüche und Leistungsansprüche (z. B. auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen).

Beitragssätze:
  • Gewerbliche Minijobs: Arbeitgeberanteil bleibt bei 15 %, Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 %.
  • Minijobs in Privathaushalten: Arbeitgeberanteil bleibt bei 5 %, Arbeitnehmeranteil beträgt 13,6 %.

Bindung: Die Entscheidung zur Aufhebung ist endgültig. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Zukunft ausgeschlossen.


Ablauf der Antragstellung

Antrag: Sie stellen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber (z. B. via E-Mail oder Papier). Hierfür stellt die Minijob-Zentrale ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung.

Dokumentation: Der Arbeitgeber vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag und bewahrt diesen bei den Entgeltunterlagen auf (nicht an die Minijob-Zentrale senden).

Wirkung: Die Aufhebung wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Eingang des Antrags beim Arbeitgeber folgt.

Beispiel: Geht der Antrag im Juli 2026 beim Arbeitgeber ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht ab August 2026.

Mehrere Minijobs: Üben Sie zeitgleich mehrere Minijobs aus, gilt die Aufhebung der Befreiung einheitlich für alle diese Beschäftigungen.


Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Meldung: Nach Erhalt des Antrags müssen Sie den Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung melden (von „5“ auf „1“).

Widerspruchsfrist: Die Minijob-Zentrale hat ab Eingang der Meldung einen Monat Zeit, um zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt.


Besonderheit: Altersvollrente
Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist schon kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Für diese Personen ist ein Widerruf der Befreiung daher nicht vorgesehen. Sie können jedoch freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rentenansprüche weiter zu erhöhen.

Was für die Aufhebung spricht (Vorteile)

Wenn Sie die Befreiung widerrufen, werden wieder volle Pflichtbeiträge abgeführt. Das hat konkrete Auswirkungen:

  • Höhere Rentenansprüche: Jeder Monat mit Pflichtbeiträgen erhöht Ihre spätere Altersrente – wenn auch bei einem Minijob nur in kleinem Rahmen.

  • Volle Anrechnung der Wartezeiten: Beschäftigungszeiten werden wieder voll als Wartezeit für die Rente angerechnet. Das ist wichtig, um die Mindestversicherungszeiten für verschiedene Rentenarten (z. B. für besonders langjährig Versicherte) zu erreichen.

  • Schutz bei Erwerbsminderung: Sie erwerben (nach einer gewissen Zeit) einen eigenen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ohne die Zahlung des Eigenanteils besteht dieser Schutz in der Regel nicht.

  • Zugang zu Reha-Leistungen: Nur wer Pflichtbeiträge zahlt, erfüllt die Voraussetzungen für medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durch die Deutsche Rentenversicherung.

  • Staatliche Förderung: Pflichtbeiträge sind oft eine Voraussetzung, um staatliche Förderungen für eine private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) in Anspruch zu nehmen oder eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu nutzen.

Was gegen die Aufhebung spricht (Nachteile / Überlegungen)

Die Argumente gegen die Aufhebung sind eher finanzieller Natur und hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab:

  • Weniger Netto-Gehalt: Sie erhalten monatlich ca. 3,6 % (bei gewerblichen Minijobs) weniger Netto ausgezahlt, da Ihr Eigenanteil vom Lohn abgezogen wird. Bei einem Minijob mit 603 Euro Verdienst sind das derzeit etwa 21,70 Euro pro Monat.

  • Geringer Renteneffekt: Der Zuwachs an Altersrente ist bei einem Minijob mathematisch gesehen überschaubar. Wer sich von den Beiträgen befreit, hat das Geld sofort zur Verfügung (z. B. für den Lebensunterhalt oder anderweitige private Investitionen).

  • Kein Vorteil bei vorhandenem Hauptjob: Wenn Sie bereits in einem versicherungspflichtigen Hauptjob arbeiten und dort in die Rentenkasse einzahlen, sind Sie in der Regel bereits über den Hauptjob gegen Erwerbsminderung abgesichert und erfüllen die Wartezeiten. In diesem Fall bringt die zusätzliche Einzahlung aus dem Minijob nur einen sehr minimalen Rentenpunkt-Zuwachs.


Hier finden Sie den direkten Link zum Bereich der Minijob-Zentrale, in dem Sie das entsprechende Formular sowie weitere Informationen finden:

Link zum Musterformular der Minijob-Zentrale

Hinweis: Suchen Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale am besten nach dem Stichwort „Rentenversicherungspflicht“ oder „Befreiung widerrufen“, um direkt zum passenden Formular und den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien zu gelangen.