- Gewerbliche Minijobs: Arbeitgeberanteil bleibt bei 15 %, Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 %.
- Minijobs in Privathaushalten: Arbeitgeberanteil bleibt bei 5 %, Arbeitnehmeranteil beträgt 13,6 %.
Was für die Aufhebung spricht (Vorteile)
Wenn Sie die Befreiung widerrufen, werden wieder volle Pflichtbeiträge abgeführt. Das hat konkrete Auswirkungen:
Höhere Rentenansprüche: Jeder Monat mit Pflichtbeiträgen erhöht Ihre spätere Altersrente – wenn auch bei einem Minijob nur in kleinem Rahmen.
Volle Anrechnung der Wartezeiten: Beschäftigungszeiten werden wieder voll als Wartezeit für die Rente angerechnet. Das ist wichtig, um die Mindestversicherungszeiten für verschiedene Rentenarten (z. B. für besonders langjährig Versicherte) zu erreichen.
Schutz bei Erwerbsminderung: Sie erwerben (nach einer gewissen Zeit) einen eigenen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ohne die Zahlung des Eigenanteils besteht dieser Schutz in der Regel nicht.
Zugang zu Reha-Leistungen: Nur wer Pflichtbeiträge zahlt, erfüllt die Voraussetzungen für medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durch die Deutsche Rentenversicherung.
Staatliche Förderung: Pflichtbeiträge sind oft eine Voraussetzung, um staatliche Förderungen für eine private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) in Anspruch zu nehmen oder eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu nutzen.
Was gegen die Aufhebung spricht (Nachteile / Überlegungen)
Die Argumente gegen die Aufhebung sind eher finanzieller Natur und hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab:
Weniger Netto-Gehalt: Sie erhalten monatlich ca. 3,6 % (bei gewerblichen Minijobs) weniger Netto ausgezahlt, da Ihr Eigenanteil vom Lohn abgezogen wird. Bei einem Minijob mit 603 Euro Verdienst sind das derzeit etwa 21,70 Euro pro Monat.
Geringer Renteneffekt: Der Zuwachs an Altersrente ist bei einem Minijob mathematisch gesehen überschaubar. Wer sich von den Beiträgen befreit, hat das Geld sofort zur Verfügung (z. B. für den Lebensunterhalt oder anderweitige private Investitionen).
Kein Vorteil bei vorhandenem Hauptjob: Wenn Sie bereits in einem versicherungspflichtigen Hauptjob arbeiten und dort in die Rentenkasse einzahlen, sind Sie in der Regel bereits über den Hauptjob gegen Erwerbsminderung abgesichert und erfüllen die Wartezeiten. In diesem Fall bringt die zusätzliche Einzahlung aus dem Minijob nur einen sehr minimalen Rentenpunkt-Zuwachs.
Hier finden Sie den direkten Link zum Bereich der Minijob-Zentrale, in dem Sie das entsprechende Formular sowie weitere Informationen finden:
Hinweis: Suchen Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale am besten nach dem Stichwort „Rentenversicherungspflicht“ oder „Befreiung widerrufen“, um direkt zum passenden Formular und den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien zu gelangen.
