Der Pflege‑Pauschbetrag unterstützt Personen, die einen nahestehenden Menschen unentgeltlich und persönlich pflegen. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über Anspruch, Voraussetzungen, Höhe des Freibetrags und praktische Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung.
1. Wer hat Anspruch auf den Pflege‑Pauschbetrag?
Anspruchsberechtigt sind Personen, die eine pflegebedürftige Person regelmäßig, persönlich und ohne Vergütung pflegen. Dazu zählen:
Angehörige wie Kinder, Eltern, Ehegatten, Geschwister
Personen mit enger persönlicher Bindung, auch ohne Verwandtschaft
Pflegepersonen, die die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen
Die Pflege muss eigenständig erfolgen; rein organisatorische Tätigkeiten reichen nicht aus.
2. Voraussetzungen für den Pflege‑Pauschbetrag
Damit der Pauschbetrag gewährt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Pflegegrad mindestens 2 Der Pflegegrad muss durch einen Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen werden.
Unentgeltliche Pflege Es darf keine Bezahlung oder Kostenerstattung erfolgen.
Pflege im häuslichen Umfeld Die Pflege findet in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson statt.
Persönliche Pflegeleistung Die Pflegeperson muss selbst tätig werden; eine reine Koordination genügt nicht.
Keine gleichzeitige Vergütung durch Dritte Wird die Pflege vollständig durch einen Pflegedienst übernommen, entfällt der Anspruch
3. Was bedeutet „pflegen“ im steuerlichen Sinne?
Pflege umfasst alle notwendigen Tätigkeiten, um die pflegebedürftige Person im Alltag zu unterstützen.
Dazu gehören:
Grundpflege
Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden
Unterstützung beim An‑ und Auskleiden
Hilfe beim Toilettengang
Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
Mobilitätshilfen (Aufstehen, Umlagern, Gehen)
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen
Kochen
Reinigung der Wohnung
Wäschepflege
Organisation des Haushalts
Begleitung und Beaufsichtigung
Begleitung zu Ärzten, Therapien oder Behörden
Beaufsichtigung bei Demenz oder eingeschränkter Orientierung
Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (ohne medizinische Fachkenntnisse)
Organisatorische Tätigkeiten (nur in Kombination mit persönlicher Pflege)
Abstimmung mit Pflegediensten
Koordination von Hilfsmitteln
Dokumentation für Pflegekasse oder Ärzte
Nicht ausreichend sind: reine Besuche, soziale Kontakte, ausschließlich organisatorische Tätigkeiten oder vollständig durch Dritte erbrachte Pflege.
4. Höhe des Pflege‑Pauschbetrags
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Höhe des Pauschbetrags |
|---|---|
| 2 | 600 € |
| 3 | 1.100 € |
| 4 oder 5 | 1.800 € |
Der Betrag wird jährlich gewährt und kann bei mehreren Pflegepersonen aufgeteilt werden.
5. Welche Angaben benötigt das Finanzamt?
Für die steuerliche Berücksichtigung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) sind erforderlich:
Name, Anschrift und Steuer‑ID der gepflegten Person
Nachweis des Pflegegrades
Bestätigung der unentgeltlichen persönlichen Pflege
Zeitraum der Pflege
Angaben zu weiteren Pflegepersonen (für die Aufteilung)
6. Was tun, wenn die Steuer‑ID der gepflegten Person nicht bekannt ist?
Die Steuer‑ID ist zwingend anzugeben. Liegt sie nicht vor, kann sie wie folgt angefordert werden:
Bundeszentralamt für Steuern (bundesweit)
Online-Anfrage: https://t1p.de/Steuer-ID
Die Steuer‑ID wird aus Datenschutzgründen nur der betroffenen Person selbst mitgeteilt. Diese muss sie anschließend an die Pflegeperson weitergeben.
7. Praktische Hinweise
Der Pflege‑Pauschbetrag wird ohne zumutbare Belastung gewährt und ist daher oft vorteilhafter als der Abzug tatsächlicher Pflegekosten.
Die Pflege muss nicht täglich erfolgen – entscheidend ist die regelmäßige persönliche Pflege.
Bei mehreren Pflegepersonen erfolgt eine anteilige Aufteilung des Pauschbetrags.
Eine zeitanteilige Berücksichtigung ist möglich, wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über erfolgte.
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