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Elektronische Bekanntgabe ab 1. Januar 2026: Was sich ändert

Elektronische Bekanntgabe ab 1. Januar 2026: Was sich ändert – und warum wir bewusst keine automatische Bescheidbekanntgabe empfangen

Zum 1. Januar 2026 tritt die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt stellt die Finanzverwaltung Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte grundsätzlich elektronisch bereit, ohne dass dies gesondert beantragt werden muss. Wer weiterhin Papierbescheide per Post erhalten möchte, muss unter bestimmten Voraussetzungen aktiv widersprechen.

Wichtig: Steuerberater empfangen Bescheide nur dann, wenn eine ausdrückliche Empfangsvollmacht besteht. Da wir in unserer Kanzlei in der Regel keine automatische Empfangsvollmacht hinterlegt haben, gehen Bescheide auch ab 2026 weiterhin direkt an Sie – es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich etwas anderes.


Was genau ändert sich ab 2026?

Bisher

  • Die meisten Bescheide wurden per Post zugestellt.
  • Elektronische Bekanntgabe erfolgte nur mit Zustimmung.

Ab 2026

  • Bescheide werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt.
  • Die Bekanntgabe erfolgt an das ELSTER-Postfach des Steuerpflichtigen. Falls Sie eine elektronische Bekanntgabe wünschen, aber noch kein ELSTER-Postfach besitzen, sollten Sie ein solches anlegen (https://www.elster.de).
  • Eine Bekanntgabe an die Kanzlei erfolgt nur bei ausdrücklicher Empfangsvollmacht.
  • Vier Tage nach Bereitstellung gilt der Bescheid als bekanntgegeben – unabhängig davon, ob er abgerufen wurde (Risiko).
  • Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss widersprechen, sofern ein aktives ELSTER-Konto besteht.

Warum wir bewusst keine Empfangsvollmacht hinterlegen

In der Vergangenheit entstand teilweise der Eindruck, Steuerberater würden ab 2026 automatisch Bescheide empfangen. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Eine Bekanntgabe an uns würde nur erfolgen, wenn wir eine entsprechende Vollmacht registrieren würden – und das tun wir bewusst nicht, um unsere Mandanten vor Nachteilen zu schützen.

Gründe:

  1. Zusätzliche Kosten für Mandanten
    Wenn Bescheide an uns bekanntgegeben werden, müssen wir:

    • jeden Bescheid fristgerecht abrufen,
    • ihn inhaltlich prüfen,
    • dokumentieren und weiterleiten,
    • Fristen überwachen.
      Diese Tätigkeiten verursachen Bearbeitungszeiten, die berufsrechtlich abgerechnet werden müssen. Um unseren Mandanten unnötige Kosten zu ersparen, empfehlen wir grundsätzlich, die Bekanntgabe nicht an uns zu richten.
  2. Erhöhte Haftung und Verfahrensrisiken
    Eine automatische Bekanntgabe an die Kanzlei würde bedeuten:

    • wir tragen die Prüfpflicht,
    • wir haften für Fristversäumnisse,
    • wir benötigen zusätzliche Kontrollprozesse.
      Das führt zu höherem Aufwand und damit zu höheren Kosten. Deshalb lassen wir die Bekanntgabe standardmäßig beim Mandanten.

Was bedeutet das für Sie?

a) Sie haben kein ELSTER-Konto?
Dann erhalten Sie Ihre Bescheide weiterhin automatisch in Papierform. Sie müssen nichts tun.

b) Sie haben ein ELSTER-Konto (z. B. aus Coronazeiten)?
Dann werden Ihre Bescheide ab 2026 elektronisch bereitgestellt. Diese gelten am vierten Tag nach der Bereitstellung als zugegangen, unabhängig davon, ob sie diesen abgerufen haben, oder nicht (Risiko der Einspruchsfrist und Zahlungsziele).  Wenn Sie weiterhin Papierbescheide wünschen, sollten Sie widersprechen.

c) Sie wünschen ausdrücklich, dass wir die Bescheide empfangen?
Selbstverständlich erfüllen wir Mandantenwünsche. Wenn Sie die elektronische Bekanntgabe an unsere Kanzlei wünschen, richten wir dies gern ein. Bitte beachten Sie:

  • Die Bekanntgabe löst bei uns zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten aus.
  • Dadurch entstehen zusätzliche Kosten, über die wir Sie vorab transparent informieren.

Unsere Empfehlung: Widersprechen, wenn weiter postalischer Empfang gewünscht!
Wenn Sie Ihre Bescheide wie gewohnt postalisch erhalten und unnötige Kosten und Risiken vermeiden möchten, empfehlen wir Mandanten mit ELSTER-Konto, der elektronischen Bekanntgabe zu widersprechen.


Muster-Widerspruchsschreiben

[Absender: Name, Anschrift Mandant]

An das Finanzamt [Ort]
[Adresse]

Datum: …

Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe gemäß § 122a AO

Steuernummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten nach § 122a Abgabenordnung.
Ich bitte darum, mir meine Steuerbescheide und Verwaltungsakte weiterhin in Papierform per Post zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift Mandant]


Fazit und Kontakt

Die Neuregelung soll die Verwaltung modernisieren, führt jedoch dazu, dass elektronische Bescheide ohne aktiven Abruf als bekanntgegeben gelten. Dadurch entstehen neue organisatorische und finanzielle Risiken.

Um Mandanten vor unnötigen Kosten und Aufwand zu schützen, hinterlegen wir keine automatische Empfangsvollmacht, empfehlen wir die postalische Zustellung und unterstützen wir Sie gern beim Widerspruch, falls ein ELSTER-Konto besteht.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an. Wir beraten Sie individuell.


(Stand November 2025)