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Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit sind

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden.

Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererklärung 2019 angegebenen Gewinn aus „freiberuflicher Tätigkeit“ behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog auswähle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entstünden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen würden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die Tätigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei.

Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (4 K 1875/23 G,AO) statt und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die Tätigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten Tätowierungen komme - ähnlich wie bei Gemälden - kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein könnten. Im Übrigen läge, selbst wenn man die Tätigkeit als Gebrauchskunst einordnen würde, nach der Überzeugung des Senats eine künstlerische Tätigkeit vor. Schließlich käme die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit einer unzulässigen Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre. Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

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PM FG Düsseldorf vom 14.03.2025