Krankenversicherungsbeiträge auf Zahlungen aus einer Direktversicherung - aktuelles Urteil des LSG Baden-Württemberg
Am 25. November 2024 entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Verfahren L 4 KR 1262/21 über die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer kapitalisierten Direktversicherungsleistung. Das Urteil bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2021 und wies die Berufung der Klägerin zurück. Der Fall beleuchtet komplexe Fragen der Beitragspflicht bei Auszahlungen aus betrieblichen Altersvorsorgen und wirft grundsätzliche juristische und verfassungsrechtliche Fragen auf.
Sachverhalt: Worum ging es im Verfahren?
Die Klägerin, Jahrgang 1957, ist seit 2011 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Am 2. Januar 2020 erhielt sie von der A1-AG eine Kapitalleistung in Höhe von 62.071,68 € aus einer Firmendirektversicherung. Die Versicherung besteht seit dem 1. Januar 1991 und wechselte mehrmals den Versicherungsnehmer. Überwiegend zahlte der Arbeitgeber die Beiträge, jedoch leistete die Klägerin in bestimmten Phasen eigene Zahlungen. Seit dem 1. Oktober 2009 war der Vertrag beitragsfrei gestellt.
Die Krankenkasse setzte daraufhin ab dem 1. Februar 2020 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Grundlage hierfür war die Einordnung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug , der gemäß § 229 SGB V die Beitragspflicht unterliegt.
Argumentation der Klägerin
Die Klägerin argumentierte, dass die Auszahlung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zu trennen sei, da sie in bestimmten Zeiträumen Beiträge aus eigenem Einkommen gezahlt habe. Insbesondere für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. September 2009 wurden bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.
Zusätzlich verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) , dass in früheren Entscheidungen (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) eine Doppelbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen als verfassungswidrig angesehen wurde.
Entscheidung und Begründung des Gerichts
Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kapitalleistung vollumfänglich als Versorgungsbezug zu bewerten und damit beitragspflichtig sei. Ausschlaggebend war, dass der Versicherungsvertrag nicht vollständig auf die Klägerin übertragen wurde und der Arbeitgeber weiterhin als Versicherungsnehmere begann, auch wenn die Klägerin in bestimmten Phasen selbst Beiträge leistete.
Das Gericht folgte damit der Linie des Bundessozialgerichts (BSG) , wonach nur dann keine Beitragspflicht besteht, wenn der Vertrag vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen wurde und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Beiträge aus privaten Mitteln gezahlt wurden.
Die Einwände zur Doppelbelastung wies das Gericht zurück. Es argumentierte, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Beitragspflicht aus Kapitalleistungen eine bewusste Sozialausgleichsfunktion verfolgt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.
Das komplette Urteil finden Sie hier.