Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Kraft. Diese Neuerung bringt einige Änderungen mit sich, auf die wir Sie mit dieser Information vorbereiten möchten.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Wichtig ist, dass die Rechnung elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Reine PDF-Dateien oder andere unstrukturierte Formate erfüllen diese Anforderungen nicht. Zulässige Formate sind beispielsweise XRechnung und ZUGFeRD.
Umfang der Pflicht
Sie sind zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn Sie Lieferungen und Leistungen an andere inländische Unternehmen erbringen. Ausnahmen bestehen u.a. für:
- Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, die nach
§ 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. - Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro.
- Fahrausweise.
- Rechnungen an ausländische Unternehmer.
- Rechnungen an private Endverbraucher.
Zeitplan und Handlungsbedarf
Ab 01.01.2025: Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen! Sie müssen sicherstellen, dass Sie E-Rechnungen empfangen können, z.B. durch Einrichtung einer E-Mail-Adresse wie rechnung@unternehmen.de. Dies betrifft alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Also auch Kleinunternehmer und Unternehmer, welche steuerfreie Lieferungen und Leistungen erbringen (auch Vermieter, sowie Vereine sind Unternehmer und fallen unter die Rechtsvorschrift).
Bis 31.12.2026: Übergangsfrist für die Ausstellung von E-Rechnungen. Sie können weiterhin Papier- oder nicht strukturierte elektronische Rechnungen verwenden, wenn der Empfänger zustimmt.
Bis 31.12.2027: KMU-Erleichterung. Unternehmen mit einem Umsatz unter 800.000 € im Vorjahr dürfen weiterhin Papier- oder nicht strukturierte elektronische Rechnungen verwenden, wenn der Empfänger zustimmt.
Ab 01.01.2028: Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für alle Unternehmen.
Archivierung !!!
Bereits in der Vergangenheit galt, dass Sie als Datei erhaltene Rechnungen revisionssicher archivieren mussten. Dieser Regelung kommt durch die Einführung der E-Rechnungen eine verstärkte Bedeutung zu.
E-Rechnungen müssen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (derzeit 10, demnächst 8 Jahre) in ihrem ursprünglichen Format, unveränderbar und jederzeit lesbar archiviert werden.
Unser Angebot
E-Rechnungen müssen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (derzeit 10, demnächst 8 Jahre) in ihrem ursprünglichen Format, unveränderbar und jederzeit lesbar archiviert werden.
Unser Angebot
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung auf die E-Rechnung! Als Ihr Berater und Begleiter in Sachen Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuern bieten wir Ihnen mit unserer Software eine Lösung für die datensichere Archivierung, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Optional können Sie die Archivierung und den Empfang von E-Rechnungen selbst, in der Ihnen gewohnten, rechtskonformen Art organisieren.
Bei Fragen stehen wir Ihnen beratend zur Seite, sei es bei der Auswahl des passenden E-Rechnungsformats, der Einrichtung Ihrer Prozesse oder bei Fragen zur Erstellung von E-Rechnungen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Dr. Groß & Scheifler GbR
Steuerberater
Schloßstrasse 18
34212 Melsungen
T. 0 56 61 52 5 50
kontakt@mein-steuerberater.eu
Optional können Sie die Archivierung und den Empfang von E-Rechnungen selbst, in der Ihnen gewohnten, rechtskonformen Art organisieren.
Bei Fragen stehen wir Ihnen beratend zur Seite, sei es bei der Auswahl des passenden E-Rechnungsformats, der Einrichtung Ihrer Prozesse oder bei Fragen zur Erstellung von E-Rechnungen.
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