Corona-Wirtschaftshilfen: Anträge für die Neustarthilfe 2022 können ab sofort gestellt werden - Abschlagszahlungen laufen heute an
Eine Woche nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können ab sofort auch Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen und Soloselbstständige, die auch im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Beschränkungen stark betroffen sind, erhalten damit weiterhin umfassende Unterstützung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Zudem gibt es auch in anderen Bereichen der Corona-Wirtschaftshilfen Verbesserungen.
Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar. Die FAQ sind hier verfügbar.
Ebenfalls heute laufen die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse an. Schon in der kommenden Woche werden die ersten Antragsteller ihr Geld auf dem Konto haben. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie weiterhin stark betroffen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 10 Millionen Euro. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.
Darüber hinaus gibt es gute Neuigkeiten auch zu anderen Themenfeldern der Corona-Wirtschaftshilfen:
So sind großzügigere Rückzahlungsfristen bei den Corona-Soforthilfen (erstes Programm aus dem Frühjahr 2020) jetzt möglich. Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität. Durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung wird die Frist zur Vorlage der Schlussberichte der Länder um weitere sechs Monate auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Damit wird es möglich, Unternehmen und Selbständigen großzügigere Rückzahlungsfristen einzuräumen.
Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.
Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar. Die FAQ sind hier verfügbar.
Ebenfalls heute laufen die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse an. Schon in der kommenden Woche werden die ersten Antragsteller ihr Geld auf dem Konto haben. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie weiterhin stark betroffen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 10 Millionen Euro. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.
Darüber hinaus gibt es gute Neuigkeiten auch zu anderen Themenfeldern der Corona-Wirtschaftshilfen:
So sind großzügigere Rückzahlungsfristen bei den Corona-Soforthilfen (erstes Programm aus dem Frühjahr 2020) jetzt möglich. Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität. Durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung wird die Frist zur Vorlage der Schlussberichte der Länder um weitere sechs Monate auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Damit wird es möglich, Unternehmen und Selbständigen großzügigere Rückzahlungsfristen einzuräumen.
Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.
PM BMWi v. 14.01.2022