Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden.
Az. 8 K 163/17 - Urteil vom 29.01.2019
Umwandlung einer OHG in eine GmbH
Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 13/19
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Az.: 9 K 325/16 - Urteil vom 20.02.2019
Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattung
Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.
Revision zugelassen
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Az.: 10 K 247/17 - Urteil vom 14.02.2019
Steuerbarkeit eines Stipendiums
Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.
Revision zugelassen
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Az. 8 K 163/17 - Urteil vom 29.01.2019
Umwandlung einer OHG in eine GmbH
Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 13/19
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Az.: 9 K 325/16 - Urteil vom 20.02.2019
Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattung
Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.
Revision zugelassen
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Az.: 10 K 247/17 - Urteil vom 14.02.2019
Steuerbarkeit eines Stipendiums
Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.
Revision zugelassen