Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte im Verfahren zur Erlangung vorläufigen
Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Juli 2017 (Az. 11 V 2865/16) aus, die
Zollverwaltung sei berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) anzuordnen. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG)
liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus,
eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG. Für
dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das
Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für
die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der
Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte
Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des
Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte
auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Auf
ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer.
Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer „entweder im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr
eingesetzt“. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.
Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit
Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September
2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem
SchwarzArbG durch. Ein LKW-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat
für 500 € monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein.
Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das HZA die Antragstellerin
auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge,
Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen
sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber. Das HZA wollte prüfen, ob die
Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig
gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.
Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte,
diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das HZA nicht
zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern
Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des
Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme
Auslegung gebiete, das MiLoG nicht auf ausländische Transportunternehmer
anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.
Pressemitteilung Nr. 8/2018 FG Baden-Württemberg vom 17. April 2018
Pressemitteilung Nr. 8/2018 FG Baden-Württemberg vom 17. April 2018