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Kosten für die künstliche Befruchtung einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau sind außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2017 (Az. VI R 47/15) das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster vom 23. Juli 2015 (Az. 6 K 93 /13 E) aufgehoben und damit Aufwendungen für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau auch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn diese in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin lebte im Streitjahr 2011 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und konnte aufgrund einer primären Sterilität ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ in Dänemark eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen und machte die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an.

Die vor dem Finanzgericht Münster erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 6. Senat sah zwar die Unfruchtbarkeit als Krankheit der Klägerin an. Anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren sei die künstliche Befruchtung jedoch nicht zwangsläufig, weil in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege nicht möglich sei.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Die Aufwendungen der Klägerin seien als Krankheitskosten zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die Maßnahme in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wurde. Da die künstliche Befruchtung einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau nach den Richtlinien der Landesärztekammern der einzelnen Bundesländer zur assistierenden Reproduktion nicht mehr explizit verboten sei, hätte die Klägerin die Maßnahme auch im Inland vornehmen dürfen. Dass sie sie gleichwohl in Dänemark vornehmen ließ, sei unschädlich.

PM FG Münster v. 15.01.2018