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Kapitalgesellschaften neuer Prägung als jugoslawische "Organisation der Vereinten Arbeit"

Die Beteiligten stritten um die Auslegung des Begriffs "Organisation der Vereinten Arbeit", wie er im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Jugoslawien aus dem Jahr 1987 verwendet wurde; Deutschland und Bosnien-Herzegowina haben die Fortgeltung dieses DBA im Jahr 1992 beschlossen.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften ("d.o.o.") mit Sitz in Bosnien-Herzegowina, die in den Jahren 1991 bzw. 1995 gegründet wurden. In den Streitjahren veräußerte er die Beteiligung an der einen Gesellschaft und erhielt eine Gewinnausschüttung von der anderen. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. der Gewinnausschüttung in Bosnien-Herzegowina erfolgte nicht.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vertrat der Kläger die Auffassung, für die Einkünfte fehle es aufgrund der für die Organisation der Vereinten Arbeit geltenden besonderen Bestimmungen des DBA-Jugoslawien an einem deutschen Besteuerungsrecht. Dagegen wandte das beklagte Finanzamt ein, die betreffenden Abkommensbestimmungen seien nur auf nach jugoslawischem Recht gegründete originäre Organisationen der Vereinten Arbeit anzuwenden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nur die Einbeziehung sonstiger steuerpflichtiger juristischer Personen werde der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen des DBA und der Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts in Jugoslawien und in den Nachfolgestaaten gerecht. Ferner seien mit den Nachfolgestaaten Slowenien und Kroatien, für die das DBA-Jugoslawien ebenfalls fortgelte, Verständigungsvereinbarungen mit entsprechendem Inhalt getroffen worden. Zudem führe die Auffassung der Finanzverwaltung zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des Besteuerungsrechts für Dividenden zugunsten Deutschlands.

Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass die betreffenden Einkünfte in Bosnien-Herzegowina nicht besteuert worden seien. Die doppelte Steuerfreistellung könne - entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung - kein anderes Auslegungsergebnis herbeiführen. Den DBA lasse sich nämlich jenseits spezieller Abkommensklauseln keine allgemeine Zielsetzung der Vermeidung von Doppelnichtbesteuerung entnehmen.

Schließlich ergebe sich die Steuerfreistellung aus einem Rückgriff auf das nationale (Steuer-)Recht Bosnien-Herzegowinas. Denn den Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit habe allein das jugoslawische Steuerrecht gekannt. Nach dem Begriffsverständnis Bosnien-Herzegowinas fielen auch sonstige juristische Personen wie die "d.o.o." unter diesen Begriff. Dies sei von mehreren Ministerien Bosnien-Herzegowinas bestätigt worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 3 K 2745/16 E

PM FG Düsseldorf v. 05.10.2017