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Vorlage an den EuGH: Europarechtliche Zweifel an der Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch den Zoll

Mit Beschluss vom 9. August 2017 (4 K 1404/17 Z) hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.

Das klagende Unternehmen ist Inhaber sog. zollrechtlicher Bewilligungen, die eine Erleichterung des Zollverkehrs bewirken. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin den im Internet abrufbaren „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ binnen eines Monats zu beantworten. Darin wird insbesondere um Angabe von (Vor)Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständigem Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gebeten. Ohne Mitwirkung könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden; unbefristete Bewilligungen seien zu widerrufen.

Dagegen richtet sich die Klage des Unternehmens, mit der dieses vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung beruft.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf beigetreten. Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex sei im Licht des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestünden Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Als zweifelhaft erweise sich, ob es zwingend erforderlich sei, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der Klägerin in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.

Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-496/17) wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren muss. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkatalogs. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die – bundesweit wohl über 70.000 – betroffenen Unternehmen von großem Interesse.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der RechtsprechungsdatenbankNRWE.


Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 28. August 2017