Kein Werbungskostenabzug für einen amerikanischen Opernsänger mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den Niederlanden
Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielte als Opernsänger in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 %. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt, weil das Finanzamt die Durchführung einer Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer abgelehnt hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 7. Juni 2016 (6 K 1213/14), dass der in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Kläger keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung habe. Seine Einkommensteuer sei durch den pauschalen Steuerabzug abgegolten. Einzelheiten der Begründung finden Sie auch in der Pressemitteilung Nr. 18 vom 15. November 2016.
FG Baden-Württemberg v. 14.12.2016