Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. August 2016 (Az. 7 K 1039/14 E) entschieden, dass Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können.
Der Kläger ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Gutshofs, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befindet und bis heute landwirtschaftlich genutzt wird. Auf dem Innenhof, der die landwirtschaftlichen Gebäude verbindet, befindet sich ein historischer Brunnen. Einen Teil des Herrenhauses, das ursprünglich als Kloster erbaut worden war, nutzen der Kläger und seine Familie zu Wohnzwecken. Den Ostflügel und weitere Teile des Gebäudes verpachtet der Kläger an ein Internat, woraus er ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Unmittelbar an den Ostflügel grenzt die Ruine der ehemaligen Klosterkirche an, neben der sich ein von den Internatsschülern genutzter Bolzplatz befindet.
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Renovierungskosten für die Ruine und den Brunnen nicht als Betriebsausgaben an, weil diese Gebäudeteile nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten und auch nicht an das Internat überlassen worden seien. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die gesamte Gutsanlage Betriebsvermögen darstelle. Die Renovierungsmaßnahmen seien zudem aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Internatsschülern erforderlich gewesen, insbesondere weil von den Chorpfeilern der Kirchenruine ein Herabstürzen von Steinen gedroht habe.
Der Senat gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Renovierung sowohl der Kirchenruine als auch des Brunnens seien betrieblich veranlasst gewesen. Der Brunnen, der früher als Pferdetränke gedient habe, habe eine originäre landwirtschaftliche Funktion, auch wenn er heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Die Kosten für den Erhalt des Brunnens, zu dem die Kläger denkmalschutzrechtlich verpflichtet gewesen seien, seien mit ca. 6.500 € auch nicht als unangemessene Repräsentationsaufwendungen anzusehen.
Dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar sei, führe nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Ähnlich wie Unland (z.B. Steinhänge oder Sumpfflächen) stelle auch dieser Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen dar. Eine private Nutzung - etwa zu sakralen Zwecken - habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die Ruine zugleich die Seitenwand des an das Internat vermieteten Gebäudeteils darstelle und daher nicht hiervon getrennt werden könne. Unabhängig von der Eigenschaft als Betriebsvermögen seien die Aufwendungen betrieblich veranlasst, weil der Kläger aus dem Mietvertrag mit dem Internat verpflichtet gewesen sei, die Schüler vor drohenden Verletzungen zu schützen. Für diese Beurteilung sei unerheblich, ob kostengünstigere Sicherungsmaßnahmen, z.B. eine Umzäunung, ebenso effektiv gewesen wären.
Der Kläger ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Gutshofs, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befindet und bis heute landwirtschaftlich genutzt wird. Auf dem Innenhof, der die landwirtschaftlichen Gebäude verbindet, befindet sich ein historischer Brunnen. Einen Teil des Herrenhauses, das ursprünglich als Kloster erbaut worden war, nutzen der Kläger und seine Familie zu Wohnzwecken. Den Ostflügel und weitere Teile des Gebäudes verpachtet der Kläger an ein Internat, woraus er ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Unmittelbar an den Ostflügel grenzt die Ruine der ehemaligen Klosterkirche an, neben der sich ein von den Internatsschülern genutzter Bolzplatz befindet.
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Renovierungskosten für die Ruine und den Brunnen nicht als Betriebsausgaben an, weil diese Gebäudeteile nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten und auch nicht an das Internat überlassen worden seien. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die gesamte Gutsanlage Betriebsvermögen darstelle. Die Renovierungsmaßnahmen seien zudem aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Internatsschülern erforderlich gewesen, insbesondere weil von den Chorpfeilern der Kirchenruine ein Herabstürzen von Steinen gedroht habe.
Der Senat gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Renovierung sowohl der Kirchenruine als auch des Brunnens seien betrieblich veranlasst gewesen. Der Brunnen, der früher als Pferdetränke gedient habe, habe eine originäre landwirtschaftliche Funktion, auch wenn er heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Die Kosten für den Erhalt des Brunnens, zu dem die Kläger denkmalschutzrechtlich verpflichtet gewesen seien, seien mit ca. 6.500 € auch nicht als unangemessene Repräsentationsaufwendungen anzusehen.
Dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar sei, führe nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Ähnlich wie Unland (z.B. Steinhänge oder Sumpfflächen) stelle auch dieser Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen dar. Eine private Nutzung - etwa zu sakralen Zwecken - habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die Ruine zugleich die Seitenwand des an das Internat vermieteten Gebäudeteils darstelle und daher nicht hiervon getrennt werden könne. Unabhängig von der Eigenschaft als Betriebsvermögen seien die Aufwendungen betrieblich veranlasst, weil der Kläger aus dem Mietvertrag mit dem Internat verpflichtet gewesen sei, die Schüler vor drohenden Verletzungen zu schützen. Für diese Beurteilung sei unerheblich, ob kostengünstigere Sicherungsmaßnahmen, z.B. eine Umzäunung, ebenso effektiv gewesen wären.
PM FG Münster v. 15.09.2016