Kurzbeschreibung: Der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 13 K 1813/14), dass die Kläger die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe zu versteuern haben. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern. Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und von den Klägern an die Versicherung zurückzuzahlen seien. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.
Pressemitteilung Nr. 5/2016
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