Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger und war seit Juni 2000 Mitglied des Vorstands einer japanischen Gesellschaft. Von Juni 2000 bis Juni 2002 wurde er als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt und dort auf der Basis einer Nettolohnvereinbarung tätig. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte der Kläger (erfolglos) die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage, mit der der Kläger die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, abgewiesen. Zwar habe der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Seuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof auch hier zugelassen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage, mit der der Kläger die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, abgewiesen. Zwar habe der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Seuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof auch hier zugelassen.
Die Entscheidung im Volltext: 13 K 3534/12 E,AO
Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 05.03.2014