Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat im Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 3 K 742/13 Kg, AO) entschieden, dass ein von den Familienkassen vielfach verwendeter Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung („Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse“) irreführend ist. Daher gelte anstelle der Monatsfrist zur Einspruchseinlegung eine Jahresfrist. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt, denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil.
Näheres können Sie der Pressemitteilung Nr. 3 vom 14. Februar 2014 entnehmen.
Näheres können Sie der Pressemitteilung Nr. 3 vom 14. Februar 2014 entnehmen.
Pressemitteilung FG Münster vom 17.02.2014